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Formulare
Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) zum 11.05.2019 ist die
Zuständigkeit über den Abschluss der Versorgungsverträge für die einzelnen Heilmittelbereiche nach
§ 125 SGB V von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen übergegangen. Mit Inkrafttreten der neuen
Versorgungsverträge verlieren die bisherigen Vereinbarungen ihre Gültigkeit. Nachfolgend sind die
jeweils aktuell gültigen Versorgungsverträge eingestellt.
Die Prüfung und Erteilung der Zulassungen von Leistungserbringern für Heilmittel ist in
Bayern nach Regierungsbezirken verteilt:
Für die Zulassung müssen jeweils ein Antrag auf Zulassung, ein Berichtsbogen Selbstauskunft und
eine Anerkenntniserklärung ausgefüllt an die Landesvertretung gesendet werden.
Der Button führt Sie direkt zu den Anträgen auf der ARGE- Homepage
Bundeseinheitlicher Rahmenvertrag (VDEK, AOK, LKK…usw) gültig ab 01.08.2021
Rahmenverträge, Kassenbestimmungen, Anträge für Zulassung, Arbeitsverträge
Rahmenvertrag des Bayerischen Heilbäderverband
Rahmenvertrag über die Leistungserbringung von individuellen Maßnahmen der
Gesundheitsförderung, Kompaktkuren bzw. kurortspezifischen Heilmitteln im Rahmen
von genehmigten ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V vom
26.07.1990 in der Fassung vom 03.02.2012 (gültig ab 01.07.2012)
Vereinbarung nach § 137d Abs. 3 SGB V zu den grundsätzlichen Anforderungen an ein
(einrichtungs-) internes Qualitätsmanagement für die Erbringung von
ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V
§
Muster eines befristeten Arbeitsvertrages. Stand der Rechtsprechung 1. März 2006
Hinweis zur Benutzung des Mustervertrages:
Das Vertragsformular wurde von Rechtsanwalt Prof. Gerauer mit größter Sorgfalt erstellt, kann aber
keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erheben. Es ist als Checkliste mit
Formulierungshilfen zu verstehen und ist nur eine Anregung, wie die typische Interessenlage
zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender
jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein
Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann
auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss
deshalb im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine
Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf
diesen Vorgang haben weder die Vereinigung noch Rechtsanwalt Prof. Gerauer natürlich keinen
Einfluss und können daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien
keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Falls Sie
einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich als Verwender durch einen
Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.
Zum Entpacken der Zip-Datei, benutzen Sie bitte das Ihnen bekannte Passwort.
Sollten Sie das Passwort vergessen haben, wenden Sie sich bitte an die VSP- Geschäftsstelle!
Hinweis
Recht